12. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Revisionsgesuchs einerseits ausführen, die Revision sei möglich, wenn der Richter Tatsachen, die in den Akten vorhanden gewesen seien, offensichtlich übersehen habe (pag. 15 E. 25 mit Verweis). Vorliegend habe die 1. Strafkammer die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller am 19. November 2016 Opfer einer Aggression durch den Gesuchsgegner 2 geworden sein könnte, keineswegs in Erwägung gezogen, sondern lediglich festge-