6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 und 6B_1192/2016 vom 9. November 2017 E. 4). Aus Sicht der Lehre zeigt sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anerkennung neuer Gutachten zu alten Tatsachen somit zurecht restriktiv und lässt eine Überprüfung eines vorhandenen Gutachtens wie erwähnt nur dann zu, wenn der weitere Sachverständige mit überlegenen Gründen abweicht und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigt, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 74 zu Art. 410 StPO). III.