Es kann sich dabei auch um ein Privatgutachten handeln. Ein neues Gutachten bildet jedoch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (zum Ganzen Urteile 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3; 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.4; 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 und 6B_1192/2016 vom 9. November 2017 E. 4).