410 StPO). Schliesslich findet der fragliche Revisionsgrund auch bei im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteilen kaum Anwendung, zumal die Aushandlung von Anklagepunkten, die dem abgekürzten Verfahren inhärent ist, eine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Mitbeteiligten faktisch ausschliesst (HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 95 zu Art. 410 StPO). Unter Berücksichtigung dieser theoretischen Ausführungen und in Würdigung der Gesamtumstände stellt die fragliche Verfügung der BVD offensichtlich kein Strafurteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar.