410 StPO). Eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen ist entsprechend dem Grundkonzept der Revision, bei der es einzig um eine Korrektur des die Grundlage eines Urteils bildenden Sachverhalts geht, nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zu beurteilen waren. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem zweiten Urteil eine neue Gerichtspraxis begründet wird – auch dann ist eine Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ausgeschlossen (zum Ganzen HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 92 zu Art. 410 StPO).