Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stellt einen Sonderfall der «revisio propter nova» dar und gelangt insbesondere bei einem Fall zur Anwendung, dessen Beurteilung zu einem späteren sachverhaltsmässig konnexen Urteil in derart unerträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch sein muss. Er kommt mithin nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen und bezieht sich unter anderem auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts in zwei verschiedenen Urteilen (HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, 2. A. 2014, N 87 und N 89 zu Art. 410 StPO).