27 E. 47 ff.), ist auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht auf ein Revisionsgesuch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5). Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst.