9. Mit Verfügung vom 17. August 2022 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 399 ff.). 10. Mit dem rechtskräftigen Urteil liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Als direkt vom Urteil betroffene Person ist der Gesuchsteller zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist, soweit sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund im Sin-