7. Die Replik des Gesuchstellers datiert vom 27. Juni 2022 (pag. 367 ff.) und wurde damit verspätet eingereicht. Weil sich die Parteien dem beabsichtigten Vorgehen der Kammer – die Replik trotz Säumnis bei den Akten zu belassen – nicht widersetzten, verfügte die Kammer am 20. Juli 2022, die verspätet eingereichte Replik werde trotz Säumnis bei den Akten belassen (pag. 375 ff., pag. 387 und pag. 389 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. Juli 2022 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 397). Der Gesuchsgegner 2 liess sich innert Frist nicht zur Replik vernehmen.