6. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert verlängerter Frist mit Eingabe vom 2. Juni 2022, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen. Weiter verlangte sie, das Urteil SK 19 110 [Anm. Kammer: + 111] der 1. Strafkammer vom 15. November 2019 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen seien (zum Ganzen pag. 351 ff.).