verzichtet sowie über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden ist. Im Weiteren stellte die 1. Strafkammer fest, dass der Gesuchsteller den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung am 16. Mai 2017 in Biel zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) erfüllt hat und die rechtskräftig festgestellte Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) auch für den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gilt. Schliesslich ordnete die 1. Strafkammer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.