2 des Strafbefehls BM 18 43696) und einer Verbindungsbusse von CHF 1’320.00 (Ziff. 3 des Strafbefehls BM 18 43696) verurteilt wurde. 4. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 3. April 2019 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in Bern (dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43696).