3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. April 2019 betreffend A.________ wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43696) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend CHF 5’280.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2 des Strafbefehls BM 18 43696) und einer Verbindungsbusse von CHF 1’320.00 (Ziff.