24. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Weil der Gesuchsteller bereits sämtliche ihm mit Strafbefehl vom 3. April 2019 auferlegten Verfahrenskosten des Verfahrens BM 12 18 43696 bezahlt hat, entfällt eine Verrechnung. Entsprechend wird dem Gesuchsteller die Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) vollumfänglich ausbezahlt.