Die Rechtslage war für ihn somit bereits zu diesem Zeitpunkt klar, weshalb kein Anlass bestand, einen Rechtsanwalt für die Gesuchstellung beizuziehen. Allerdings wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wobei von einem Laien nicht erwartet werden kann, ohne Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu reagieren. Hierfür erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts als angemessen.