Hier bestehe die Aufgabe der Verteidigung gerade darin zu prüfen, ob die Anträge akzeptabel seien. Weiter habe der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens nicht wissen können, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragen werde. Da im Gegensatz zu den anderen Afrin- Fällen eine Anwaltsvollmacht einverlangt worden sei, habe davon ausgegangen werden müssen, dass das vorliegende Verfahren komplexer werden würde als die Mehrheit der anderen Revisionsverfahren in dieser Sache (pag. 83 ff.).