Überdies handle es sich bei der aufzuhebenden Strafe offensichtlich um einen Bagatellfall (pag. 73). Rechtsanwalt B.________ führte daraufhin mit Schlussbemerkungen vom 27. September 2022 im Wesentlichen aus, dass es notorisch sei, dass der Gesuchsteller sein Gesuch nicht selbst verfasst habe, sondern ein eigens für die Afrin-Verfahren vorbereitetes Mustergesuch verwendet habe. Bereits für die Einreichung des Gesuchs habe er (im Hintergrund) somit rechtliche Unterstützung beiziehen müssen.