Zudem handle es sich bei der aufzuhebenden Strafe um eine einschneidende Sanktion und keine Bagatelle, weshalb das geführte Revisionsverfahren für ihn eine grosse Wichtigkeit habe. Im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei eine anwaltliche Vertretung auch angezeigt gewesen (pag. 63). Entsprechend machte Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 673.15 (2.5 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich MWST) geltend.