10 nahme am 8. April 2018 um 01:00 Uhr wieder entlassen (S. 2 f. des Deliktsblatts). Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird dem Gesuchsteller keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet. Hingegen wird die in vorläufiger Festnahme verbrachte Zeit von vier Stunden und fünf Minuten (abzüglich der Einvernahme von ein paar wenigen Minuten) im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet.