9 ner Sanktion von 1-60 Strafeinheiten eine Gebühr von CHF 500.00 vorsehen, angemessen. Aufgrund des verbleibenden Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der dafür ausgefällten Sanktion von acht Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 110.00, ausmachend CHF 880.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 220.00 werden die Kosten des Verfahrens BM 18 43696 von CHF 500.00 vollumfänglich dem Gesuchsteller auferlegt. Dies korrespondiert mit dem übereinstimmenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und des Gesuchstellers.