Es wird festgestellt, dass die Probezeit folglich bereits am 4. April 2021 abgelaufen ist. Von den insgesamt zehn Strafeinheiten sind acht als Geldstrafe auszufällen und zwei Strafeinheiten zu je CHF 110.00, ausmachend CHF 220.00, werden als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt zwei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen acht Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 110.00, ausmachend CHF 880.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. VI. Kosten und Entschädigung