Die Höhe des Tagessatzes bleibt dabei unverändert bei CHF 110.00, was auch von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsteller so beantragt wurde. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Probezeit ab Eröffnung des Strafbefehls (BM 18 43696; Zustellung am 6. April 2019) begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172). Es wird festgestellt, dass die Probezeit folglich bereits am 4. April 2021 abgelaufen ist.