schluss an die Einkesselung nach ein paar Schritten los und versuchte zu fliehen. Zwei Polizisten konnten den Gesuchsteller nach einigen Metern fassen und mussten ihn in der Folge zu Boden führen und ins Schliesszeug legen, da er sich zur Wehr setzte. Damit liegt eine zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbare Intensität vor, weshalb die Kammer eine Strafe von zehn Strafeinheiten als angemessen erachtet. Als Strafart sieht Art. 286 StGB einzig Geldstrafe vor. Die Höhe des Tagessatzes bleibt dabei unverändert bei CHF 110.00, was auch von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsteller so beantragt wurde.