8 urteilten Person erfolgt (HEER, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind – wie bereits einleitend bemerkt (vgl. auch Ziff. 9) – keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch des Gesuchstellers von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. V. Strafzumessung