10.2 oben). Der Strafbefehl vom 3. April 2019 ist folglich, soweit der Gesuchsteller wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz der Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe (Ziff. 2) sowie Verbindungsbusse (Ziff. 3) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1) bleibt davon unberührt und ist rechtskräftig. Hierfür ist eine neue Strafe festzusetzen.