6. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 23. August 2022 (pag. 55 ff.) beantragte Rechtsanwalt B.________ mit Replik vom 6. September 2022 einerseits die Gutheissung der Anträge Ziff. 1-6 der Generalstaatsanwaltschaft und andererseits die Abweisung des letzten Antrags (Ziff. 7; Entschädigung). Stattdessen beantragte er eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 673.15 (pag. 61 ff.). Mit Duplik 3 vom 23. September 2022 (pag. 73 ff.) und Schlussbemerkungen vom 27. September 2022 (pag. 83 ff.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.