6. Dem Gesuchsteller sei die ihm im Verfahren BM 18 43696 auferlegte Verbindungsbusse im Umfang von CHF 1'100.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist. 7. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren BM 18 43696 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten.