410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B.________ mit seiner Vertretung im weiteren Verfahren. 5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend den Strafbefehl vom 3. April 2019 (BM 18 43696) und der Anwaltsvollmacht von Rechtsanwalt B.________ (pag. 33) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit innert Fristverlängerung rechtzeitig eingereichter Stellungnahme vom 22. August 2022 folgende Anträge (pag. 45 ff.): 1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 379 [recte: SK 21 397] und PEN 21 230 inkl. Straf- und Vorakten sei abzuweisen. 2. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen.