7. unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'355.30 an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im zweiten oberinstanzlichen Verfahren, 8. unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 350.00 an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren. III. Je eine Kopie der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 und derjenigen des Beschuldigten vom 18. Mai 2022 geht an die jeweilige Gegenpartei. IV.