Neubeurteilungsverfahren In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren. Der von Rechtsanwalt B.________ für das Verfassen der Stellungnahme vom 18. Mai 2022 geltend gemachte pauschale Aufwand (pag. 510) scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten daher mit CHF 350.00 (inklusive Auslagen und MWST). 16 III. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.