Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten daher mit CHF 4'397.50 (inklusive Auslagen und MWST). 13.3 Zweites oberinstanzliches Verfahren Aufgrund des Präjudizes des Kostenentscheides hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auch Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im zweiten oberinstanzlichen Verfahren. Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden (pag. 422 ff.) scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten daher mit CHF 4'355.30 (inklusive Auslagen und MWST). 13.4 Neubeurteilungsverfahren