Zuzüglich der nicht zu beanstandenden Auslagen von CHF 160.50, des Reisezuschlags von CHF 75.00 sowie der Mehrwertsteuer (7.7%, ausmachend CHF 466.50), ergibt dies einen (vollen) Parteikostenersatz von CHF 6'525.50. Der Beschuldigte ist somit für die rechtskräftigen Freisprüche sowie die Verfahrenseinstellung im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 6'525.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 13.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4), weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art.