41 Abs. 3 KAG deutlich übersetzt ist. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz wären in der Sache Aufwände im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren von rund 2 Stunden, für Besprechung und Betreuung des Klienten von insgesamt rund 4 Stunden und für Beweiseingaben (inklusive Abklärungen in diesem Zusammenhang) von rund 2 Stunden geboten gewesen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers geht die Kammer angesichts des deutlich höheren effektiven Aufwands