Der Aktenumfang von unter 200 Seiten bis zum erstinstanzlichen Urteil ist höchstens durchschnittlich. Insgesamt war die Schwierigkeit des Prozesses in erster Instanz unterdurchschnittlich. Dass sich unter diesen Umständen die beantragte Entschädigung als zu hoch erweist, lässt sich anhand konkreter Aufwände aufzeigen. Der Beschuldigte wendete sich offenbar bereits nach Erhalt des Strafbefehls an Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwalt F.________, womit das Mandat vor der schriftlichen Bevollmächtigung begann. In der Folge schritt das Verfahren aber rasch voran. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand weniger als fünf Monate nach der Ausstellung des Strafbefehls statt.