Es erscheint zwar durchaus möglich, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei eine Kürzung von Direktzahlungen zur Folge haben kann. Den einschlägigen Bestimmungen ist aber nicht zu entnehmen, dass die strafrechtliche Beurteilung bzw. ein Schuldspruch dabei entscheidend wäre oder besonders schwer ins Gewicht fiele (vgl. Art. 170 Abs. 1 und 2bis Landwirtschaftsgesetz [LwG; SR 910.1] und Art. 105 Abs. 1 sowie Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung [DZV; SR 910.13]).