286 StGB bzw. Art. 26 Abs. 1 TSchG). Für den in rechtlichen Belangen unkundigen Beschuldigten handelte es sich sachlich und persönlich nicht um einen leichten Fall, weshalb der Beizug eines Anwalts an sich gerechtfertigt ist. Wie die Vorinstanz erachtet aber auch die Kammer den geltend gemachten Aufwand von über 40 Stunden als deutlich übersetzt. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Strafsache aus objektiver Sicht zu bewerten ist. Eine Verurteilung ist regelmässig mit negativen Einflüssen auf den beruflichen Leumund des Betroffenen verbunden.