13 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 Bst.