Dass die vorinstanzliche Richterin für die Vorbereitung der Hauptverhandlung offenbar weniger Zeit benötigt habe, lasse keinen Schluss auf den in der Sache gebotenen Aufwand zu, zumal ein Gericht kaum je in der Lage sei, ex post zu beurteilen, welche Bemühungen aus der ex-ante- Sicht der Verteidigung erforderlich gewesen seien (pag. 199, 276 f.).