203, 196). Der Beschuldigte beantragt, die Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei auf CHF 9'862.85 festzusetzen (pag. 251, 276). Zur Begründung verweist Rechtsanwalt B.________ vorab auf seine Stellungnahme vom 21. September 2018. Dort führte er zusammengefasst aus, das Datum der Anwaltsvollmacht sei für den Beginn des Auftragsverhältnisses nicht massgebend und zeitlich davorliegender Aufwand ebenfalls zu entschädigen. Der Beschuldigte habe keine E-Mail-Adresse und sei telefonisch nur schwer erreichbar, weshalb die zwingend notwendige Korrespondenz über G.________ geführt worden sei.