Die Rechtsabklärungen seien teilweise gar nicht nötig gewesen. Auch wenn die Hauptverhandlung etwas länger gedauert habe und das Prozessthema etwas spezieller gewesen sei, erscheine der Aufwand nicht gerechtfertigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verteidigung mehr als fünf Arbeitstage an diesem Fall gearbeitet haben soll, sie (die vorinstanzliche Richterin) selber aber nur einen. Die Bedeutung der Strafsache sei nicht aus der Optik des Beschuldigten zu bewerten, sondern aus objektiver Sicht, aus der es sich vorliegend um eine Bagatelle (Art. 132 Abs. 3 StPO) handle (pag. 203, 196).