Mit begründeter Verfügung vom 16. Oktober 2018 kürzte die Vorinstanz das geltend gemachte Honorar (nicht wie im Verfügungsdispositiv falsch angegeben auf 24, sondern auf 22 Stunden und bestimmte das [volle] Honorar auf CHF 5'782.25, pag. 202 ff.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit den verlangten CHF 9'000.00 werde der anwendbare Tarif gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV mehr als zu einem Drittel ausgeschöpft, was zu hoch erscheine. Es hätten insgesamt übermässig viele Abklärungen, E-Mails und Telefonate mit dem Beschuldigten bzw. dessen Stellvertreterin stattgefunden. Die Rechtsabklärungen seien teilweise gar nicht nötig gewesen.