170 ff.). Mit Urteil vom 11. Juli 2018 entschied die Vorinstanz, dem Beschuldigten für die Freisprüche – entsprechend der dafür ausgeschiedenen Verfahrenskosten im Umfang von 3/4 – eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten, deren Höhe aber in separater Verfügung festzusetzen