428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte drang im ersten oberinstanzlichen Berufungsverfahren mit seiner Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt, durch und obsiegte vollumfänglich. Die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD; 161.12), gehen daher zu Lasten des Kantons Bern. 12.3 Zweites oberinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte drang auch im zweiten oberinstanzlichen Berufungsverfahren mit seiner Rüge, die Anklageänderung bzw. -ergänzung i.S.v. Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO sei unzulässig, durch und obsiegte vollumfänglich.