Von diesen Verfahrenskosten schied sie 3/4, ausmachend CHF 1'967.40, als auf die Freisprüche entfallend aus, was in Rechtskraft erwachsen ist. Als auf die Verfahrenseinstellung entfallend verbleiben damit erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 655.80 (Gebühren CHF 575.00, Auslagen CHF 80.80), die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen sind. 12.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).