Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 verbindlich festgestellt, dass der Strafbefehl vom 20. Februar 2018, welcher als Anklageschrift gilt, aufgrund der fehlenden Umschreibung des subjektiven Tatbestands nicht als Beurteilungsgrundlage dienen darf, der Anklagegrundsatz mithin verletzt ist. Zumal das Bundesgericht mit Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 weiter festhielt, dass eine Rückweisung der Anklage zur Änderung bzw. Ergänzung angesichts der Bindungswirkung des ersten bundesgerichtlichen Urteils vorliegend nicht zulässig ist, ist das Verfahren entsprechend, nachdem den Parteien mit Verfügung vom