als sich aus der Sachverhaltsschilderung (selbst unter Heranziehung der aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen) ergebe (E. 1.6.1, pag. 352). 11.4 Folgen der Verletzung des Anklagegrundsatzes Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO ein, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar. Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Abs. 5 von Art. 329 StPO).