Er sei seiner Pflicht zur regelmässigen Klauenpflege im Sinne des im Strafbefehl zitierten Art. 5 Abs. 4 TSchV gemäss Sachverhaltsfeststellung der Kammer nachgekommen, indem er die Untersuchung und Behandlung der Klauen ca. 14 Tage vor der Kontrolle fachgerecht ausgeführt und die Schafe täglich kontrolliert habe (E. 1.6.1., pag. 349). Die Kammer verletze das Anklageprinzip, indem sie trotz Fehlens eines Hinweises bezüglich der Wis- sens- und Wollenselemente auf den Strafbefehl als Anklageschrift abstelle, und indem sie ihrer rechtlichen Würdigung wesentlich andere Tatsachen zugrunde lege,