Indessen habe die Unterlassung, die dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen worden sei, nicht erstellt werden können, denn das Gegenteil sei der Fall gewesen: Er sei seiner Pflicht zur regelmässigen Klauenpflege im Sinne des im Strafbefehl zitierten Art. 5 Abs. 4 TSchV gemäss Sachverhaltsfeststellung der Kammer nachgekommen, indem er die Untersuchung und Behandlung der Klauen ca. 14 Tage vor der Kontrolle fachgerecht ausgeführt und die Schafe täglich kontrolliert habe (E. 1.6.1., pag. 349).