a TSchG, nicht jedoch aus der Sachverhaltsschilderung. Das genüge namentlich deshalb nicht, weil die Tatbegehung sowohl vorsätzlich wie fahrlässig möglich sei, sich daraus aber in Bezug auf die zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale, insbesondere beim Fahrlässigkeitsdelikt, heikle Differenzierungen in subjektiver Hinsicht ergeben würden, wenn wie vorliegend eine eventualvorsätzliche Begehung vorgeworfen werde. Indessen habe die Unterlassung, die dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen worden sei, nicht erstellt werden können, denn das Gegenteil sei der Fall gewesen: