10 überhaupt in Betracht gezogen und gebilligt habe. Dass dem Beschuldigten überhaupt eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen werde, erschliesse sich einzig aus dem Studium der einzelnen aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen, namentlich aus Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG, nicht jedoch aus der Sachverhaltsschilderung.